Nichtbeförderung bei Flügen

Nichtbeförderung bei Flügen
Zurückweisung von Fluggästen bei trotz bestätigter Buchung für ihren Flug aufgrund Überbuchung. Im Fall einer Nichtbeförderung hat der Fluggast das Wahlrecht (1) bei Linienflügen: Erstattung des Flugpreises oder schnellstmöglichste Beförderung; (2) bei Pauschalreisen: Entschädigung zu verlangen. In jedem Fall steht dem Fluggast eine Mindestausgleichsleistung zu: Flüge bis zu 3.500 km = 150 Euro; Flüge über 3.500 km = 300 Euro. Hinzu kommen weitere Leistungen (Telefon-, Faxkosten, Verzehr, erforderliche Hotelkosten; vgl. VO (EWG) Nr. 295/91 vom 4.2.1991 (ABl EG Nr. L 36 S. 5 vom 8.2.1991).
- Vgl. auch  Beförderungsvertrag.

Lexikon der Economics. 2013.

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